Zur Begründung wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein Grundpfand gesichert. 3. Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 liessen die Baugesellschaft X. und Y., Gesellschafter, durch ihren Anwalt Rekurs einlegen mit den Anträgen, der nachgesuchte Erlass sei zu gewähren, eventuell sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung und der angefochtenen Erlassverfügung festzustellen. In der Begründung vom 3. September 1999, welche innert der Fristverlängerung eingereicht worden ist, wurde folgendes ausgeführt: Es sei der Verwalter der Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter veranlagt worden. Einfache Gesellschaften könnten jedoch nicht Steuersubjekt sein.