Am 3. August 1998 adressierte die Amtsschreiberei eine "Rechnung und Veranlagungsverfügung" an A.. Darin wird eine Handänderungssteuer (von Fr. 54'462.25) und Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 55'707.05 in Rechnung gestellt. 2. Mit Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein Grundpfand gesichert.