KSGE 2000 Nr. 16 StG § 208, Handänderungssteuer, Veranlagung. Eine einfache Gesellschaft kann nicht Steuersubjekt einer Handänderungssteuer-Veranlagung sein. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Eine auf die einfache Gesellschaft lautende Veranlagung ist nichtig. Urteil St 1999/6 vom 26.6.2000 Sachverhalt: 1. Die einfache Gesellschaft "Baugesellschaft X.", bestehend aus verschiedenen Unternehmungen vornehmlich aus der Baubranche, bezweckt den Erwerb, die Übertragung und die Veräusserung der Parzelle Grundbuch Nr. 981. Auf der Parzelle wurde Stockwerkeigentum begründet und eine Stockwerkeinheit verkauft.