8. Da nachgewiesen ist, dass der Rekurrent sich während über 10 Jahren unbestrittenerweise in Obhut der Erblasserin befunden hat, welche für ihn die Eltern ersetzte, da diese Beziehung alle materiellen Merkmale eines Pflegekinderverhältnisses aufwies und da die Behörden während all dieser Jahre selber von einem Pflegekinderverhältnis ausgegangen sind, wäre es überspitzter Formalismus, nun bei den steuerrechtlichen Folgen das Pflegekinderverhältnis zu negieren. In Gutheissung des Rekurses ist der Rekurrent deshalb der Klasse 1 gemäss § 230 einzuteilen. Steuergericht, Urteil vom 5. Juli 1999