7. Schliesslich wäre auch dann, wenn man grundsätzlich die behördliche Bewilligung des Pflegekindverhältnisses als Voraussetzung für die erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung verlangen wollte, die Frage, ob nicht bei Fehlen der Bewilligung dem Steuerpflichtigen der (Gegen-) Beweis offenstünde, dass das Pflegekindverhältnis trotz fehlender Bewilligung dennoch bestand, jedenfalls unter altem Recht. Denn die Bewilligung nachzuweisen dürfte im Einzelfall für einen Steuerpflichtigen sehr schwierig sein, da kein öffentliches Register wie etwa das Familienregister besteht, da die Bewilligung, sofern sie schriftlich eröffnet wurde, den Pflegeeltern und nicht dem Pflegekind eröffnet wurde und -