Neben den Rechtsvorschriften galt vielmehr auch die moralische (und ev. kirchenrechtliche) Pflicht der Gotte, für ihr Gottenkind bei Ausfall der Eltern an deren Statt zu sorgen. 7. Schliesslich wäre auch dann, wenn man grundsätzlich die behördliche Bewilligung des Pflegekindverhältnisses als Voraussetzung für die erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung verlangen wollte, die Frage, ob nicht bei Fehlen der Bewilligung dem Steuerpflichtigen der (Gegen-) Beweis offenstünde, dass das Pflegekindverhältnis trotz fehlender Bewilligung dennoch bestand, jedenfalls unter altem Recht.