Für eine grosszügigere Auslegung spricht auch die gerichtsnotorische Tatsache, dass zumindest bis zum revidierten Recht (Pflegekinderverordnung 1977 des Bundes, kant. Pflegekinderverordnung 1987) die Pflegekinderaufsicht nicht derart konsequent und streng wie heute gehandhabt wurde. Neben den Rechtsvorschriften galt vielmehr auch die moralische (und ev. kirchenrechtliche) Pflicht der Gotte, für ihr Gottenkind bei Ausfall der Eltern an deren Statt zu sorgen.