Für die Privilegierung war zweifellos nicht das formale Kriterium einer Bewilligung durch den Oberamtmann entscheidend, sondern das aufgrund tatsächlich ausgeübter Pflege entstandene besondere persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten, das dem Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern oder Adoptivkindern sehr nahe kommt oder sogar erheblich intensiver ist, wenn diese nicht beieinander leben. Diesen engen persönlichen Beziehungen wollte der Gesetzgeber Rechnung tragen. Für eine grosszügigere Auslegung spricht auch die gerichtsnotorische Tatsache, dass zumindest bis zum revidierten Recht (Pflegekinderverordnung 1977 des Bundes, kant.