Die Wirkungen des Pflegekinderverhältnisses entfalteten sich auch ohne behördliche Bewilligung. So trug die Erblasserin die Verantwortung für das Kind allein aus der Tatsache, dass es ihr zur Pflege übergeben worden ist. Sie hätte sich dieser Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen könne, es fehle die behördliche Bewilligung. Gegen aussen und auch gegenüber der Behörden trat sie als Pflegemutter in Erscheinung. Im vorliegenden Fall war es zudem so, dass auch die Behörden von einem Pflegekinderverhältnis ausgegangen sind. Sie haben die Wohnsitznahme bei der Erblasserin akzeptiert, desgleichen bespielsweise die Unterschrift auf den Zeugnissen.