Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen von Pflegeverhältnissen diesen dort entstandenen engen persönlichen Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern Rechnung tragen und sie erbschaftssteuerrechtlich privilegieren. Nicht selten sind Pflegeeltern wirklicher Ersatz für die eigenen Eltern und umgekehrt werden Pflegekindern sowohl materiell wie auch auf der emotionalen Ebene wie eigene Kinder behandelt und empfunden. Die Pflegekinderbewilligung hat - zumindest unter der Pflegekinderverordnung von 1941 - keine konstituierende Wirkung für das Pflegekinderverhältnis. Die Wirkungen des Pflegekinderverhältnisses entfalteten sich auch ohne behördliche Bewilligung.