Dieser Fall zeichnet sich gerade dadurch aus, dass auch faktisch nicht von einem Pflegekinderverhältnis gesprochen werden konnte. Die Kinder waren immer noch in der Obhut der Mutter. Eine klare kantonale Praxis bezüglich des Vorliegens eines Pflegekindverhältnisses im Erbschaftssteuerrecht besteht somit nicht. 6. Der Sinn der Vorschrift spricht eher für eine grosszügigere Auslegung und für eine stärkere Gewichtung der tatsächlichen Pflege. Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen von Pflegeverhältnissen diesen dort entstandenen engen persönlichen Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern Rechnung tragen und sie erbschaftssteuerrechtlich privilegieren.