Das Gesetz (StG 1985) machte dies davon abhängig, ob ein lediger Steuerpflichtiger mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 1 a oder c zusammenlebte. S. lebte mit seiner Freundin F. und deren Kindern zusammen und kam vollumfänglich für den Unterhalt auf; zudem bezahlte er Alimente für seine leibliche Tochter, die nicht bei ihm lebte. Das Steuergericht hat es abgelehnt, ihm den Kinderabzug zu gewähren, da von einem Pflegekinderverhältnis nur gesprochen werden könne, wenn das Kind der elterlichen Obhut entzogen und andernorts behördlicherseits untergebracht worden sei. Dieser Fall zeichnet sich gerade dadurch aus, dass auch faktisch nicht von einem Pflegekinderverhältnis gesprochen werden konnte.