In beiden Entscheiden erwähnt das Steuergericht aber auch, der Gesetzgeber habe mit guten Gründen formalen Kriterien in den §§ 225 und 230 StG entscheidendes Gewicht beigemessen: Er stelle damit auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen liessen, sei es aufgrund des Zivilstandsregisters, sei es aufgrund behördlicher Verfügungen (wie beim Pflegeverhältnis). Der Entscheid vom 15. Februar 1988 (St 1986/46) betrifft die Frage, ob der Steuerpflichtige S. nach Tarif A oder B zu besteuern sei. Das Gesetz (StG 1985) machte dies davon abhängig, ob ein lediger Steuerpflichtiger mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 1 a oder c zusammenlebte.