In beiden Entscheiden kam das Steuergericht zum Ergebnis, der Gesetzgeber habe erstens bewusst die Konkubinatspartner nicht privilegieren wollen und zweitens stelle dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ungleichbehandlung dar, da dem kantonalen Gesetzgeber gerade im Erbschaftssteuerrecht ein grosser Freiraum zustünde. In beiden Entscheiden erwähnt das Steuergericht aber auch, der Gesetzgeber habe mit guten Gründen formalen Kriterien in den §§ 225 und 230 StG entscheidendes Gewicht beigemessen: