Die Entscheide vom 17. März 1997 (N/96/4) und vom 12. Januar 1998 (N/97/6) behandeln beide die Frage, ob es verfassungswidrig sei, langjährige Konkubinatspartnerinnen nicht wie nahe Verwandte (in Klasse 1) oder Ehegattinnen (steuerbefreit) zu behandeln. In beiden Entscheiden kam das Steuergericht zum Ergebnis, der Gesetzgeber habe erstens bewusst die Konkubinatspartner nicht privilegieren wollen und zweitens stelle dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ungleichbehandlung dar, da dem kantonalen Gesetzgeber gerade im Erbschaftssteuerrecht ein grosser Freiraum zustünde.