Bei allen andern Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonstigen familiären Beziehungen in der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen überhaupt keine Rolle. 5. Die von der Vorinstanz angerufenen Urteile äussern sich alle nicht direkt zur Erbschaftssteuerpflicht eines Pflegekindes. Die Entscheide vom 17. März 1997 (N/96/4) und vom 12. Januar 1998 (N/97/6) behandeln beide die Frage, ob es verfassungswidrig sei, langjährige Konkubinatspartnerinnen nicht wie nahe Verwandte (in Klasse 1) oder Ehegattinnen (steuerbefreit) zu behandeln.