Nach altem Pflegekinderrecht (vor 1987 gemäss solothurnischem Recht) sei es nicht zwingend notwendig gewesen, vor Aufnahme der Pflegekinder eine Bewilligung einzuholen. Die alte Pflegekinderverordnung habe vielmehr alle Kinder als Pflegekinder anerkannt, die vor dem 16. Altersjahr zur Pflege oder Erziehung in andern Haushaltungen als derjenigen der Eltern untergebracht gewesen seien. Das Pflegekindverhältnis sei durch tatsächliche freiwillige oder behördlich angeordnete Unterbringung entstanden.