Alle Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses seien erfüllt. Im Steuergesetz seien keine formalen Kriterien als Voraussetzung für die Annahme eines Pflegeverhältnisses vorgesehen; insbesondere das Pflegeverhältnis sei aufgrund materieller Umstände zu prüfen. Ein Abstellen ausschliesslich auf die Bewilligung sei überspitzt formalistisch und willkürlich und stelle eine Rechtsverweigerung dar. Nach altem Pflegekinderrecht (vor 1987 gemäss solothurnischem Recht) sei es nicht zwingend notwendig gewesen, vor Aufnahme der Pflegekinder eine Bewilligung einzuholen.