Der Rekurrent macht geltend, er sei 1957, im Alter von 10 Jahren, von Aarwangen nach Wangen zu seiner Gotte gekommen, nachdem seine Mutter gestorben war und der alkoholabhängige Vater seine vielen Kinder nicht mehr versorgen konnte. Vom 1. April 1957 bis 16. Oktober 1968 habe er bei A. gelebt, sei dort angemeldet gewesen, habe die Schule besucht und bis zum Tod seines leiblichen Vaters mit diesem keinen Kontakt mehr gehabt. Die Erblasserin habe die elterliche Gewalt ausgeübt, was behördlicherseits anerkannt worden sei, indem z.B. die Schulzeugnisse mit ihrer Unterschrift anerkannt worden seien. Alle Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses seien erfüllt.