für ein Pflegekindverhältnis im Rechtssinne sei immer ein behördlicher Akt vorausgesetzt (Urteil vom 15.2.1988 i.S. H.S.). Im Kanton Solothurn sei gemäss Pflegekinderverordnung vom 6. Dezember 1941 eine Bewilligung des für die Gemeinde zuständigen Oberamtmannes nötig gewesen. Eine solche könne nicht vorgelegt werden, weshalb das formale nötige Kriterium nicht gegeben und die tatsächliche Pflege während mehreren Jahren irrelevant sei. b) Der Rekurrent macht geltend, er sei 1957, im Alter von 10 Jahren, von Aarwangen nach Wangen zu seiner Gotte gekommen, nachdem seine Mutter gestorben war und der alkoholabhängige Vater seine vielen Kinder nicht mehr versorgen konnte.