Dabei werde nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungsverhältnisse abgestellt, sondern auf formale Kriterien, die sich eindeutig feststellen liessen, wie Einträge in Register (Zivilstandsregister) oder behördliche Bewilligung (Pflegekinderbewilligung). Sie verweist dafür auf Urteile des KSG vom 12.1.1998 (N/96/4) und vom 17.3.1997 (N/97/6). Schon früher habe das KSG zudem entschieden, dass nach den Bestimmungen des ZGB zu beurteilen sei, wann ein Pflegekindverhältnis vorliege; für ein Pflegekindverhältnis im Rechtssinne sei immer ein behördlicher Akt vorausgesetzt (Urteil vom 15.2.1988 i.S. H.S.).