Massgebend sei, dass dieses Verhältnis tatsächlich ein Pflegeverhältnis gewesen sei. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 1998, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In der Rückäusserung vom 2. November 1998 hält der Rekurrent an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. ... 2. Nach solothurnischem Erbschaftssteuerrecht sind Ehegatte, Nachkommen sowie Adoptivkinder und deren Nachkommen (sowie bestimmte Familienstiftungen, Gemeinwesen und juristische Personen) von der Erbschaftssteuer befreit. Die Steuerpflichtigen werden gemäss § 230 StG in bestimmte Klassen eingeteilt.