Ein solcher sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. 3. Mit Schreiben vom 3. September 1998 liess der Steuerpflichtige durch seinen Anwalt Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen mit dem Rechtsbegehren, er sei als Pflegesohn der Erblasserin in der Klasse 1 gemäss § 230 StG einzuteilen und dementsprechend sei die Erbschaftssteuer zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird auf das frühere Verhältnis zwischen Erblasserin und Rekurrent hingewiesen. Massgebend sei, dass dieses Verhältnis tatsächlich ein Pflegeverhältnis gewesen sei.