Mit Verfügung vom 21. August 1998 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Nach der Praxis des Steuergerichts könne von einem Pflegekinderverhältnis nur gesprochen werden, wenn es der elterlichen Obhut entzogen und in angemessener Weise andernorts behördlicherseits untergebracht sei. Ein Pflegekinderverhältnis setze somit stets einen behördlichen Akt voraus. Ein solcher sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.