Gemäss Inventar und Teilung vom 30. April 1998 betrug der steuerbare Nachlass Fr. 642’783.85, was zu einem Erbteil für X. von Fr. 528’679.90 führte. Für diesen Erbteil veranlagte die Amtschreiberei am 8. Juni 1998 neben Gebühren und Nachlasstaxe eine Erbschaftssteuer von Fr. 158’603.95, berechnet nach der Steuerklasse 5 zum Satz von 30 %. 2. Mit Einsprache vom 18. Juni 1998 verlangte der Steuerpflichtige durch seinen Anwalt eine Reduktion der Erbschaftssteuer, da er als Pflegesohn der Erblasserin in der Klasse 1 zu besteuern sei. Gebühren, Auslagen und Nachlasstaxe blieben ausdrücklich unbestritten. Mit Verfügung vom 21. August 1998 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab.