{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1998-8_1999-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128778&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cac5c48288075b9625e45e52b8fb3467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1998.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:53", "Checksum": "28accabf2b9dd8d8c77748d7790fe3c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8\nRegeste:\nEinteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis\n\n\nIm vorliegenden Fall war es zudem so, dass auch die Behörden von einem Pflegekinderverhältnis ausgegangen sind. Sie haben die Wohnsitznahme bei der Erblasserin akzeptiert, desgleichen bespielsweise die Unterschrift auf den Zeugnissen. Zwar war da der formelle Mangel der fehlenden Bewilligung. Angesichts der Tatsache, dass die Behörden nicht nur nicht eingeschritten sind, sondern über zehn Jahre hinweg selber von einem Pflegekinderverhältnis ausgegangen sind, könnte man fast von einer stillschweigenden Einwilligung sprechen. Für die Privilegierung war zweifellos nicht das formale Kriterium einer Bewilligung durch den Oberamtmann entscheidend, sondern das aufgrund tatsächlich ausgeübter Pflege entstandene besondere persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten, das dem Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern oder Adoptivkindern sehr nahe kommt oder sogar erheblich intensiver ist, wenn diese nicht beieinander leben. Diesen engen persönlichen Beziehungen wollte der Gesetzgeber Rechnung tragen.\nFür eine grosszügigere Auslegung spricht auch die gerichtsnotorische Tatsache, dass zumindest bis zum revidierten Recht (Pflegekinderverordnung 1977 des Bundes, kant. Pflegekinderverordnung 1987) die Pflegekinderaufsicht nicht derart konsequent und streng wie heute gehandhabt wurde. Neben den Rechtsvorschriften galt vielmehr auch die moralische (und ev. kirchenrechtliche) Pflicht der Gotte, für ihr Gottenkind bei Ausfall der Eltern an deren Statt zu sorgen.\n7. Schliesslich wäre auch dann, wenn man grundsätzlich die behördliche Bewilligung des Pflegekindverhältnisses als Voraussetzung für die erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung verlangen wollte, die Frage, ob nicht bei Fehlen der Bewilligung dem Steuerpflichtigen der (Gegen-) Beweis offenstünde, dass das Pflegekindverhältnis trotz fehlender Bewilligung dennoch bestand, jedenfalls unter altem Recht. Denn die Bewilligung nachzuweisen dürfte im Einzelfall für einen Steuerpflichtigen sehr schwierig sein, da kein öffentliches Register wie etwa das Familienregister besteht, da die Bewilligung, sofern sie schriftlich eröffnet wurde, den Pflegeeltern und nicht dem Pflegekind eröffnet wurde und - sofern während Jahrzehnten aufbewahrt - mit dem übrigen persönlichen Nachlass in der Regel den gesetzlichen Erben zufällt, für das mit diesen Erben unter Umständen konkurrierende Pflegekind also nicht ohne weiteres zugänglich ist, und weil das Pflegeverhältnis im Erbfall meist Jahrzehnte zurückliegt, was den Nachweis jedenfalls erheblich erschwert.\n8. Da nachgewiesen ist, dass der Rekurrent sich während über 10 Jahren unbestrittenerweise in Obhut der Erblasserin befunden hat, welche für ihn die Eltern ersetzte, da diese Beziehung alle materiellen Merkmale eines Pflegekinderverhältnisses aufwies und da die Behörden während all dieser Jahre selber von einem Pflegekinderverhältnis ausgegangen sind, wäre es überspitzter Formalismus, nun bei den steuerrechtlichen Folgen das Pflegekinderverhältnis zu negieren. In Gutheissung des Rekurses ist der Rekurrent deshalb der Klasse 1 gemäss § 230 einzuteilen.\nSteuergericht, Urteil vom 5. Juli 1999"}