{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1998-8_1999-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128778&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cac5c48288075b9625e45e52b8fb3467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1998.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:53", "Checksum": "28accabf2b9dd8d8c77748d7790fe3c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8\nRegeste:\nEinteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis\n\n\nb) Der Rekurrent macht geltend, er sei 1957, im Alter von 10 Jahren, von Aarwangen nach Wangen zu seiner Gotte gekommen, nachdem seine Mutter gestorben war und der alkoholabhängige Vater seine vielen Kinder nicht mehr versorgen konnte. Vom 1. April 1957 bis 16. Oktober 1968 habe er bei A. gelebt, sei dort angemeldet gewesen, habe die Schule besucht und bis zum Tod seines leiblichen Vaters mit diesem keinen Kontakt mehr gehabt. Die Erblasserin habe die elterliche Gewalt ausgeübt, was behördlicherseits anerkannt worden sei, indem z.B. die Schulzeugnisse mit ihrer Unterschrift anerkannt worden seien. Alle Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses seien erfüllt. Im Steuergesetz seien keine formalen Kriterien als Voraussetzung für die Annahme eines Pflegeverhältnisses vorgesehen; insbesondere das Pflegeverhältnis sei aufgrund materieller Umstände zu prüfen. Ein Abstellen ausschliesslich auf die Bewilligung sei überspitzt formalistisch und willkürlich und stelle eine Rechtsverweigerung dar. Nach altem Pflegekinderrecht (vor 1987 gemäss solothurnischem Recht) sei es nicht zwingend notwendig gewesen, vor Aufnahme der Pflegekinder eine Bewilligung einzuholen. Die alte Pflegekinderverordnung habe vielmehr alle Kinder als Pflegekinder anerkannt, die vor dem 16. Altersjahr zur Pflege oder Erziehung in andern Haushaltungen als derjenigen der Eltern untergebracht gewesen seien. Das Pflegekindverhältnis sei durch tatsächliche freiwillige oder behördlich angeordnete Unterbringung entstanden.\n4. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis bezüglich der Frage, ob für das Pflegekinderverhältnis auf das formale Kriterium der behördlichen Anerkennung oder Bewilligung abzustellen sei. Für das Abstellen auf die (heute zumindest notwendige) behördliche Bewilligung spricht höchstens das Argument, dass so einfach und klar festzustellen ist, ob ein Pflegekindverhältnis vorliegt oder nicht. Dagegen und eher für die stärkere Gewichtung des materiellen Vorliegens des Pflegeverhältnisses spricht, dass die behördliche Bewilligung nicht ausreicht, sondern die tatsächliche Pflege während mindestens zweier Jahre verlangt wird. Bei allen andern Privilegierungen, die aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonstigen familiären Beziehungen in der Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen überhaupt keine Rolle.\n5. Die von der Vorinstanz angerufenen Urteile äussern sich alle nicht direkt zur Erbschaftssteuerpflicht eines Pflegekindes.\nDie Entscheide vom 17. März 1997 (N/96/4) und vom 12. Januar 1998 (N/97/6) behandeln beide die Frage, ob es verfassungswidrig sei, langjährige Konkubinatspartnerinnen nicht wie nahe Verwandte (in Klasse 1) oder Ehegattinnen (steuerbefreit) zu behandeln. In beiden Entscheiden kam das Steuergericht zum Ergebnis, der Gesetzgeber habe erstens bewusst die Konkubinatspartner nicht privilegieren wollen und zweitens stelle dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ungleichbehandlung dar, da dem kantonalen Gesetzgeber gerade im Erbschaftssteuerrecht ein grosser Freiraum zustünde. In beiden Entscheiden erwähnt das Steuergericht aber auch, der Gesetzgeber habe mit guten Gründen formalen Kriterien in den §§ 225 und 230 StG entscheidendes Gewicht beigemessen: Er stelle damit auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen liessen, sei es aufgrund des Zivilstandsregisters, sei es aufgrund behördlicher Verfügungen (wie beim Pflegeverhältnis).\nDer Entscheid vom 15. Februar 1988 (St 1986/46) betrifft die Frage, ob der Steuerpflichtige S. nach Tarif A oder B zu besteuern sei. Das Gesetz (StG 1985) machte dies davon abhängig, ob ein lediger Steuerpflichtiger mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 1 a oder c zusammenlebte. S. lebte mit seiner Freundin F. und deren Kindern zusammen und kam vollumfänglich für den Unterhalt auf; zudem bezahlte er Alimente für seine leibliche Tochter, die nicht bei ihm lebte. Das Steuergericht hat es abgelehnt, ihm den Kinderabzug zu gewähren, da von einem Pflegekinderverhältnis nur gesprochen werden könne, wenn das Kind der elterlichen Obhut entzogen und andernorts behördlicherseits untergebracht worden sei. Dieser Fall zeichnet sich gerade dadurch aus, dass auch faktisch nicht von einem Pflegekinderverhältnis gesprochen werden konnte. Die Kinder waren immer noch in der Obhut der Mutter.\nEine klare kantonale Praxis bezüglich des Vorliegens eines Pflegekindverhältnisses im Erbschaftssteuerrecht besteht somit nicht.\n6. Der Sinn der Vorschrift spricht eher für eine grosszügigere Auslegung und für eine stärkere Gewichtung der tatsächlichen Pflege. Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen von Pflegeverhältnissen diesen dort entstandenen engen persönlichen Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern Rechnung tragen und sie erbschaftssteuerrechtlich privilegieren. Nicht selten sind Pflegeeltern wirklicher Ersatz für die eigenen Eltern und umgekehrt werden Pflegekindern sowohl materiell wie auch auf der emotionalen Ebene wie eigene Kinder behandelt und empfunden.\nDie Pflegekinderbewilligung hat - zumindest unter der Pflegekinderverordnung von 1941 - keine konstituierende Wirkung für das Pflegekinderverhältnis. Die Wirkungen des Pflegekinderverhältnisses entfalteten sich auch ohne behördliche Bewilligung. So trug die Erblasserin die Verantwortung für das Kind allein aus der Tatsache, dass es ihr zur Pflege übergeben worden ist. Sie hätte sich dieser Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen könne, es fehle die behördliche Bewilligung. Gegen aussen und auch gegenüber der Behörden trat sie als Pflegemutter in Erscheinung."}