{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1999-07-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1998-8_1999-07-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128778&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cac5c48288075b9625e45e52b8fb3467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1998.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:53", "Checksum": "28accabf2b9dd8d8c77748d7790fe3c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 05.07.1999 SGNEB.1998.8\nRegeste:\nEinteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis\n\nKSGE 1999 Nr. 12\nStG § 230 - Einteilung in Klassen; Pflegekinderverhältnis.\nAnforderungen an den Bestand eines altrechtlichen Pflegekinderverhältnisses und damit an die privilegierte Besteuerung.\nUrteil N 1998/08 vom 5.7.1999\nSachverhalt:\n1. Die am 26. Juni 1997 verstorbene A. hinterliess in ihrem eigenhändigen Testament vom 26. August 1993 dem Steuerpflichtigen X. ihre Liegenschaft GB Wangen Nr. Y. sowie 60 % des restlichen Vermögens. In einem Nachtrag vom 14. Februar 1994 hielt sie fest, dass X. ihr Pflegesohn sei. Gemäss Inventar und Teilung vom 30. April 1998 betrug der steuerbare Nachlass Fr. 642’783.85, was zu einem Erbteil für X. von Fr. 528’679.90 führte. Für diesen Erbteil veranlagte die Amtschreiberei am 8. Juni 1998 neben Gebühren und Nachlasstaxe eine Erbschaftssteuer von Fr. 158’603.95, berechnet nach der Steuerklasse 5 zum Satz von 30 %.\n2. Mit Einsprache vom 18. Juni 1998 verlangte der Steuerpflichtige durch seinen Anwalt eine Reduktion der Erbschaftssteuer, da er als Pflegesohn der Erblasserin in der Klasse 1 zu besteuern sei. Gebühren, Auslagen und Nachlasstaxe blieben ausdrücklich unbestritten.\nMit Verfügung vom 21. August 1998 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Nach der Praxis des Steuergerichts könne von einem Pflegekinderverhältnis nur gesprochen werden, wenn es der elterlichen Obhut entzogen und in angemessener Weise andernorts behördlicherseits untergebracht sei. Ein Pflegekinderverhältnis setze somit stets einen behördlichen Akt voraus. Ein solcher sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.\n3. Mit Schreiben vom 3. September 1998 liess der Steuerpflichtige durch seinen Anwalt Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen mit dem Rechtsbegehren, er sei als Pflegesohn der Erblasserin in der Klasse 1 gemäss § 230 StG einzuteilen und dementsprechend sei die Erbschaftssteuer zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird auf das frühere Verhältnis zwischen Erblasserin und Rekurrent hingewiesen. Massgebend sei, dass dieses Verhältnis tatsächlich ein Pflegeverhältnis gewesen sei.\nDie Kantonale Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 1998, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In der Rückäusserung vom 2. November 1998 hält der Rekurrent an seinem Antrag fest.\nErwägungen:\n1. ...\n2. Nach solothurnischem Erbschaftssteuerrecht sind Ehegatte, Nachkommen sowie Adoptivkinder und deren Nachkommen (sowie bestimmte Familienstiftungen, Gemeinwesen und juristische Personen) von der Erbschaftssteuer befreit. Die Steuerpflichtigen werden gemäss § 230 StG in bestimmte Klassen eingeteilt. In Klasse 1 gehören Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern, in Klasse 2 Geschwister und Halbgeschwister, in Klasse 3 Grosseltern und Schwiegereltern, in Klasse 4 Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie in Klasse 5 alle weiteren Steuerpflichtigen.\nDer Steuersatz beträgt (ab einem Erbteil von ca. Fr. 135’000.--) 5 % für die Angehörigen der Klasse 1 und 30 % für die Angehörigen der Klasse 5.\n3. a) Die Kantonale Steuerverwaltung macht in ihrer Einspracheverfügung und in der Vernehmlassung geltend, das Solothurnische Erbschaftssteuerrecht gehe grundsätzlich von einer allgemeinen Erbschaftssteuerpflicht aus. Die Privilegierung der vier Klassen stelle eine Ausnahmeregelung dar. Dabei werde nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungsverhältnisse abgestellt, sondern auf formale Kriterien, die sich eindeutig feststellen liessen, wie Einträge in Register (Zivilstandsregister) oder behördliche Bewilligung (Pflegekinderbewilligung). Sie verweist dafür auf Urteile des KSG vom 12.1.1998 (N/96/4) und vom 17.3.1997 (N/97/6). Schon früher habe das KSG zudem entschieden, dass nach den Bestimmungen des ZGB zu beurteilen sei, wann ein Pflegekindverhältnis vorliege; für ein Pflegekindverhältnis im Rechtssinne sei immer ein behördlicher Akt vorausgesetzt (Urteil vom 15.2.1988 i.S. H.S.). Im Kanton Solothurn sei gemäss Pflegekinderverordnung vom 6. Dezember 1941 eine Bewilligung des für die Gemeinde zuständigen Oberamtmannes nötig gewesen. Eine solche könne nicht vorgelegt werden, weshalb das formale nötige Kriterium nicht gegeben und die tatsächliche Pflege während mehreren Jahren irrelevant sei."}