Unter Hinweis auf die Praxis des Steuergerichts (vgl. KSGE 1988, Nr. 22) muss einzig darauf hingewiesen werden, dass das Kriterium des grundsätzlich offenen Destinatärkreises einzelfallgerecht differenziert zur Anwendung zu bringen ist. Da aber das Begehren der Rekurrentin im wesentlichen an der fehlenden Erbringung von Opfern zu Gunsten Dritter scheitert, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Kriterium. Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rekurrentin in keiner Weise dartut, in welcher Beziehung ihre Geschäftstätigkeit als gemeinnützig erachtet werden müsste. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.