Der Ausschluss spekulativer Absichten in den Statuten hilft nicht weiter, denn nicht schon der Verzicht auf Gewinn ist gemeinnützig, vielmehr führt erst das Ausbleiben von angemessenen Gegenleistungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Möglichkeit der Verzinsung der Anteilscheine ist zudem ein Indiz für Gewinnstrebigkeit und gegen die Gemeinnützigkeit. b) Unter Hinweis auf die Praxis des Steuergerichts (vgl. KSGE 1988, Nr. 22) muss einzig darauf hingewiesen werden, dass das Kriterium des grundsätzlich offenen Destinatärkreises einzelfallgerecht differenziert zur Anwendung zu bringen ist.