Dass die Rekurrentin die Voraussetzungen gemäss der vorgenannten Lehre und Rechtsprechung erfüllen würde, ist nicht dargetan. So erbringt die Rekurrentin keine Opfer zu Gunsten Dritter. Die für die Wohnungen verlangten Preise sind marktgerecht, nachdem es sich nicht um Neubauwohnungen handelt. Von einer unangemessen tiefen Gegenleistung kann nicht gesprochen werden, es geht vielmehr um ganz normale Immobilienvermittlung. Der Ausschluss spekulativer Absichten in den Statuten hilft nicht weiter, denn nicht schon der Verzicht auf Gewinn ist gemeinnützig, vielmehr führt erst das Ausbleiben von angemessenen Gegenleistungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit.