16 N 15, S. 172). Mithin sind Selbsthilfegenossenschaften wie Bürgschaft- und Wohnbaugenossenschaften nach der Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig (Häfliger, a.a.o., S. 308). Gemeinnütziges Handeln muss selbstlos und altruistisch sein und einen Verzicht bedeuten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus, nämlich eine freiwillige Hingabe von materiellen Mitteln oder Arbeit, wobei keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüber stehen darf (Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 472). 2. a) Dass die Rekurrentin einen nützlichen Zweck verfolgt, kann kaum bestritten werden. Dass er indessen gemeinnützig wäre, trifft nicht zu: