Die entsprechenden Grundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gemäss § 209 Abs. 1 i.V.m. § 90 lit. i StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz steuerbefreit, soweit sie sich kantonal oder gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne dabei Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen. Die der Allgemeinheit zugute kommenden Tätigkeiten müssen unter Ausschluss persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen des Steuersubjektes oder ihm nahestehender Dritter erfolgen (BGE 74 I 312 E.2, ASA 59, 468 E.2b und 470 E.3e;