Die für die Wohnungen verlangten Preise bewegten sich rund 15 % unter dem Marktniveau. Dass die Y. AG mit der Vermarktung der Wohnungen beauftragt worden sei, hänge einzig damit zusammen, dass er das preisgünstigste Angebot gemacht habe. Erwägungen: 1. Grundsätzlich unbestritten ist im vorliegenden Verfahren der Begriff der Gemeinnützigkeit gemäss geltender gesetzlicher Grundlagen und der Praxis. Die entsprechenden Grundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gemäss § 209 Abs. 1 i.V.m.