Die Vorstandsmitglieder der Genossenschaft seien sodann nicht gewöhnliche Angestellte der Y. AG, sondern solche mit Zeichnungsberechtigung. Es handle sich somit um eine ganz normale Wohnbaugenossenschaft, die nicht von der Handänderungssteuer befreit werden könne. c) In der Rückäusserung vom 4. April 1997 hielt die Rekurrentin an ihrem Standpunkt ebenfalls fest. Gemeinnützigkeit sei gegeben. Sowohl in Statuten wie auch beim Auftritt auf dem Markt stehe die gemeinnützige Idee im Vordergrund. Die für die Wohnungen verlangten Preise bewegten sich rund 15 % unter dem Marktniveau.