Eine Verzinsung der Anteilscheine sei sodann zwar grundsätzlich möglich, bis dato aber nicht erfolgt. Die persönlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft der und Y. AG lägen im Interesse ersterer, weil auch sozialer Wohnungsbau nur mit der entsprechenden Fachkunde betrieben und gefördert werden könne. Die Vorstandsmitglieder seien sodann an der Y. AG nicht beteiligt, sondern dort nur angestellt. Zum Schluss müssten die für die einzelnen Wohnungen geforderten Preise durchaus als günstig und daher als sozial bezeichnet werden. b) In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 1997 hielt die Vorinstanz am Einspracheentscheid fest. Gemeinnützigkeit setze Gemeinsinn voraus, d.h. das altruistische