Dies sei namentlich dann der Fall, wenn ihre Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die Unterstützung Betagter, Invalider, Pflegebedürftiger oder weiterer Personen gerichtet sei, die preisgünstiger Wohnungen bedürften (BGE 114 I b 277). Das steuerbefreite Einkommen und Vermögen müsse in erster Linie zweckgerichtet verwendet werden, und zwar gegenwärtig und auf eine gewisse Dauer. Die Tätigkeit der Rekurrentin sei einzig und allein dem gemeinnützigen Zweck gewidmet. Spekulative Absichten seien ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mittel würden zur Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus verwendet, wovon die Allgemeinheit direkt profitiere.