Mit Rekurs vom 16. Januar 1997 verlangt die Pflichtige die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Befreiung von der Handänderungssteuerpflicht. Zur Begründung führt sie im wesentlich an, von einer gemeinnützigen Tätigkeit sei zu sprechen, wenn mit ihr keine Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft seien. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn ihre Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die Unterstützung Betagter, Invalider, Pflegebedürftiger oder weiterer Personen gerichtet sei, die preisgünstiger Wohnungen bedürften (BGE 114 I b 277).