Sie bezwecke den gemeinnützigen Wohnungsbau unter Ausschluss jeglicher spekulativer Absicht und sei dem Verband der liberalen Baugenossenschaft angeschlossen. Vom Bundesamt für Wohnungswesen sei sie als gemeinnützig anerkannt und daher von der Handänderungssteuer zu befreien. b) Mit Entscheid vom 16. Dezember 1996 wies die Vorinstanz die Einsprache im wesentlichen mit der Begründung ab, die Tätigkeit von Wohnbaugenossenschaften werde steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt. 3. a) Mit Rekurs vom 16. Januar 1997 verlangt die Pflichtige die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Befreiung von der Handänderungssteuerpflicht.