Sie macht also weder Gewinn, noch setzt sie ihr Kapital zur Verbilligung ihres Wohnungangebotes ein, denn das Anteilskapital wird grundsätzlich verzinst. 2. a) Am 3. März 1994 erwarb die Pflichtige mehrere Grundstücke in B. zum Totalpreis von Fr. 9'500'000.--. Die Amtschreiberei veranlagte eine Handänderungssteuer von 2,2 %, was einen Steuerbetrag von Fr. 209'000.-- ergab. Fakturiert wurde dieser am 15. April 1994. Die entsprechende Veranlagungsverfügung erging am 22. April 1994. Am 20. Mai 1994 erhob die Pflichtige Einsprache. Sie bezwecke den gemeinnützigen Wohnungsbau unter Ausschluss jeglicher spekulativer Absicht und sei dem Verband der liberalen Baugenossenschaft angeschlossen.