Zur Aufnahme als Mitglied der Pflichtigen bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung sowie eines Vorstandsbeschlusses (Art. 3). Der Vorstand kann Interessenten von Wohnungen zum Erwerb einer bestimmten Anzahl Anteilscheine oder zur Leistung von Kautionen verpflichten. Zu diesem Zweck kann er Vorschriften über die Höhe des Pflichtanteilkapitals oder der Kautionen erlassen, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen (Art. 26).