Urteil N 1997/2 vom 25.8.1997 Sachverhalt: 1. a) Am 4. Februar 1994 gründeten sieben natürliche Personen die Baugenossenschaft X.. Diese bezweckt die Beschaffung von preisgünstigen Wohnungen und den Bau und Erwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen unter Ausschluss jeder spekulativen Absicht. Sie verfolgt im besonderen den Zweck, den preisgünstigen Wohnungsbau im Sinne des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) sowie entsprechender kantonaler oder kommunaler Erlasse zu fördern. Sie kann Grundstücke oder Immobiliengesellschaften erwerben oder veräussern, Bauten erstellen, mitfinanzieren, verwalten und vermieten.