{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-2_1997-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128813&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbf692f15b4df224e4ad6b520efa743"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:47", "Checksum": "4bbeda217c74a0f8234e732820f7a63a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung\n\nsich somit um eine ganz normale Wohnbaugenossenschaft, die nicht von der\nHandänderungssteuer befreit werden könne.\nc) In der\nRückäusserung vom 4. April 1997 hielt die Rekurrentin an ihrem Standpunkt\nebenfalls fest.\nGemeinnützigkeit\nsei gegeben. Sowohl in Statuten wie auch beim Auftritt auf dem Markt stehe die\ngemeinnützige Idee im Vordergrund. Die für die Wohnungen verlangten Preise\nbewegten sich rund 15 % unter dem Marktniveau. Dass die Y. AG mit der\nVermarktung der Wohnungen beauftragt worden sei, hänge einzig damit zusammen,\ndass er das preisgünstigste Angebot gemacht habe.\nErwägungen:\n1. Grundsätzlich\nunbestritten ist im vorliegenden Verfahren der Begriff der Gemeinnützigkeit\ngemäss geltender gesetzlicher Grundlagen und der Praxis. Die entsprechenden\nGrundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:\nGemäss § 209 Abs. 1 i.V.m. § 90\nlit. i StG sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz steuerbefreit,\nsoweit sie sich kantonal oder gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen\noder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne dabei Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen. Die der Allgemeinheit zugute kommenden\nTätigkeiten müssen unter Ausschluss persönlicher oder wirtschaftlicher\nInteressen des Steuersubjektes oder ihm nahestehender Dritter erfolgen (BGE 74\nI 312 E.2, ASA 59, 468 E.2b und 470 E.3e; Arthur Häfliger, Zum steuerlichen\nBegriff der Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit, in: Festschrift 500 Jahre\nSolothurn im Bund (1981), S. 20; Masshard, Kommentar zur direkten Bundessteuer,\n2. Auflage 1985, Art. 16 N 17 S. 79; Känzig, Kommentar zur direkten\nBundessteuer, 2. Auflage 1982, Art. 16 N 15, S. 172).\nMithin sind\nSelbsthilfegenossenschaften wie Bürgschaft- und Wohnbaugenossenschaften nach\nder Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig (Häfliger, a.a.o., S. 308).\nGemeinnütziges Handeln muss selbstlos und altruistisch sein und einen Verzicht\nbedeuten. Uneigennützigkeit setzt Opferwilligkeit zugunsten Dritter voraus,\nnämlich eine freiwillige Hingabe von materiellen Mitteln oder Arbeit, wobei\nkeine oder keine angemessene Gegenleistung gegenüber stehen darf (Reich,\nGemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 472).\n2. a) Dass\ndie Rekurrentin einen nützlichen Zweck verfolgt, kann kaum bestritten werden.\nDass er indessen gemeinnützig wäre, trifft nicht zu: Sie erbringt keine\nDienstleistungen, für die sie nicht angemessen entschädigt würde, denn sie\nbetraut hiermit die Y. AG, die hiefür offenbar voll entschädigt wird. Anders\nläge der Fall allenfalls, wenn die Baugenossenschaft eigenes Personal\nbeschäftigt und deren Dienstleistungen unentgeltlich erbracht worden wären.\nDie\nWohnungen werden sodann zu den Gestehungskosten vermarktet. Die Mittel der\nGenossenschaft werden also nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, und das\nGenossenschaftskapital wird sogar - wenn es die Bilanzverhältnisse gestatten -\nverzinst.\nDass\ndie Rekurrentin die Voraussetzungen gemäss der vorgenannten Lehre und\nRechtsprechung erfüllen würde, ist nicht dargetan. So erbringt die Rekurrentin\nkeine Opfer zu Gunsten Dritter. Die für die Wohnungen verlangten Preise sind\nmarktgerecht, nachdem es sich nicht um Neubauwohnungen handelt. Von einer\nunangemessen tiefen Gegenleistung kann nicht gesprochen werden, es geht\nvielmehr um ganz normale Immobilienvermittlung. Der Ausschluss spekulativer\nAbsichten in den Statuten hilft nicht weiter, denn nicht schon der Verzicht auf\nGewinn ist gemeinnützig, vielmehr führt erst das Ausbleiben von angemessenen\nGegenleistungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Möglichkeit der\nVerzinsung der Anteilscheine ist zudem ein Indiz für Gewinnstrebigkeit und\ngegen die Gemeinnützigkeit.\nb) Unter\nHinweis auf die Praxis des Steuergerichts (vgl. KSGE 1988, Nr. 22) muss einzig\ndarauf hingewiesen werden, dass das Kriterium des grundsätzlich offenen\nDestinatärkreises einzelfallgerecht differenziert zur Anwendung zu bringen ist.\nDa aber das Begehren der Rekurrentin im wesentlichen an der fehlenden\nErbringung von Opfern zu Gunsten Dritter scheitert, erübrigt sich eine nähere\nAuseinandersetzung mit diesem Kriterium.\nZusammenfassend ist der Vorinstanz darin\nbeizupflichten, dass die Rekurrentin in keiner Weise dartut, in welcher\nBeziehung ihre Geschäftstätigkeit als gemeinnützig erachtet werden müsste. Der\nRekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.\nSteuergericht,\nUrteil vom 25. August 1997"}