{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-1997-2_1997-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128813&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbf692f15b4df224e4ad6b520efa743"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.1997.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:50:47", "Checksum": "4bbeda217c74a0f8234e732820f7a63a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.08.1997 SGNEB.1997.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung\n\nKSGE 1997 Nr. 13\nStG § 90 lit. i und 209 Abs. 1 - Handänderungssteuer,\nGemeinnützigkeit, Steuerbefreiung.\nEine Wohnbaugenossenschaft, welche den\nBau und Erwerb von preisgünstigen, jedoch marktgerechten Wohnungen im Sinne des\neidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes bezweckt, ist nicht\ngemeinnützig. Nicht schon der Verzicht auf Gewinn, sondern vielmehr erst das\nAusbleiben von angemessenen Gegenleistungen führt zur Anerkennung der\nGemeinnützigkeit.\nUrteil N 1997/2 vom 25.8.1997\nSachverhalt:\n1. a) Am\n4. Februar 1994 gründeten sieben natürliche Personen die Baugenossenschaft X..\nDiese bezweckt die Beschaffung von preisgünstigen Wohnungen und den Bau und\nErwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen unter Ausschluss jeder spekulativen\nAbsicht. Sie verfolgt im besonderen den Zweck, den preisgünstigen Wohnungsbau\nim Sinne des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG)\nsowie entsprechender kantonaler oder kommunaler Erlasse zu fördern. Sie kann\nGrundstücke oder Immobiliengesellschaften erwerben oder veräussern, Bauten\nerstellen, mitfinanzieren, verwalten und vermieten. Den Mitgliedern der\nPflichtigen wird im Falle einer Veräusserung vorab Gelegenheit gegeben,\nGrundeigentum zu den unter Berücksichtigung aller Kosten und Aufwendungen\nentstehenden Gestehungspreisen zu erwerben. Dabei muss jede Spekulationsabsicht\nausgeschlossen sein (Art. 2 der Statuten).\nZur\nAufnahme als Mitglied der Pflichtigen bedarf es einer schriftlichen\nBeitrittserklärung sowie eines Vorstandsbeschlusses (Art. 3). Der Vorstand kann\nInteressenten von Wohnungen zum Erwerb einer bestimmten Anzahl Anteilscheine\noder zur Leistung von Kautionen verpflichten. Zu diesem Zweck kann er\nVorschriften über die Höhe des Pflichtanteilkapitals oder der Kautionen\nerlassen, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen (Art. 26).\nDie\nPflichtige unterhielt und unterhält enge persönliche und geschäftliche\nBeziehungen zu der Y. AG: Die Verwaltung war ursprünglich ausschliesslich mit\nAngestellten der Y. AG bestellt. Hinzu kommt, dass die Y. AG mit der\nVermarktung der Immobilien der Pflichtigen betraut wurde und aus ihrer\ndiesbezüglichen Geschäftstätigkeit per 31.12.1995 einen Betrag von über Fr.\n200'000.-- forderte.\nb) Die\nPflichtige verkauft und vermietet ihre Wohnungen zu den Selbstkosten. Sie macht\nalso weder Gewinn, noch setzt sie ihr Kapital zur Verbilligung ihres\nWohnungangebotes ein, denn das Anteilskapital wird grundsätzlich verzinst.\n2. a) Am\n3. März 1994 erwarb die Pflichtige mehrere Grundstücke in B. zum Totalpreis von\nFr. 9'500'000.--. Die Amtschreiberei veranlagte eine Handänderungssteuer von\n2,2 %, was einen Steuerbetrag von Fr. 209'000.-- ergab. Fakturiert wurde dieser\nam 15. April 1994. Die entsprechende Veranlagungsverfügung erging am 22. April\n1994.\nAm 20. Mai 1994 erhob die Pflichtige\nEinsprache. Sie bezwecke den gemeinnützigen Wohnungsbau unter Ausschluss\njeglicher spekulativer Absicht und sei dem Verband der liberalen\nBaugenossenschaft angeschlossen. Vom Bundesamt für Wohnungswesen sei sie als\ngemeinnützig anerkannt und daher von der Handänderungssteuer zu befreien.\nb) Mit Entscheid vom\n16. Dezember 1996 wies die Vorinstanz die Einsprache im wesentlichen mit der\nBegründung ab, die Tätigkeit von Wohnbaugenossenschaften werde steuerlich nicht\nals gemeinnützig anerkannt.\n3. a) Mit Rekurs\nvom 16. Januar 1997 verlangt die Pflichtige die Aufhebung des\nEinspracheentscheids und die Befreiung von der Handänderungssteuerpflicht.\nZur Begründung\nführt sie im wesentlich an, von einer gemeinnützigen Tätigkeit sei zu sprechen,\nwenn mit ihr keine Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare Interessen der\njuristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft seien. Dies sei namentlich\ndann der Fall, wenn ihre Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die Unterstützung\nBetagter, Invalider, Pflegebedürftiger oder weiterer Personen gerichtet sei,\ndie preisgünstiger Wohnungen bedürften (BGE 114 I b 277). Das steuerbefreite\nEinkommen und Vermögen müsse in erster Linie zweckgerichtet verwendet werden,\nund zwar gegenwärtig und auf eine gewisse Dauer.\nDie Tätigkeit\nder Rekurrentin sei einzig und allein dem gemeinnützigen Zweck gewidmet.\nSpekulative Absichten seien ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mittel würden zur\nFörderung des preisgünstigen Wohnungsbaus verwendet, wovon die Allgemeinheit\ndirekt profitiere.\nHinzu\nkomme, dass Wohnungsinteressenten nicht zwingend Mitglieder der Genossenschaft\nwerden müssten. Der Mindestbeitrag von Fr. 1'000.-- sei gemessen am günstigen\nWohnungskaufpreis auch nicht von Gewicht. Der Zweck, bedürftigen Personen\ngünstigen Wohnraum zu offerieren, werde dadurch nicht beeinträchtigt.\nFinanzielle Eigeninteressen der Genossenschaft als solche würden nicht\ngeschützt. Eine Verzinsung der Anteilscheine sei sodann zwar grundsätzlich\nmöglich, bis dato aber nicht erfolgt. Die persönlichen Beziehungen zwischen der\nGenossenschaft der und Y. AG lägen im Interesse ersterer, weil auch sozialer\nWohnungsbau nur mit der entsprechenden Fachkunde betrieben und gefördert werden\nkönne. Die Vorstandsmitglieder seien sodann an der Y. AG nicht beteiligt,\nsondern dort nur angestellt. Zum Schluss müssten die für die einzelnen\nWohnungen geforderten Preise durchaus als günstig und daher als sozial\nbezeichnet werden.\nb) In ihrer\nVernehmlassung vom 13. Februar 1997 hielt die Vorinstanz am Einspracheentscheid\nfest. Gemeinnützigkeit setze Gemeinsinn voraus, d.h. das altruistische\nErbringen von Leistungen zu Gunsten Dritter, womit unter Ausschluss von\nEigeninteressen der Allgemeinheit zu deren Nutzen und Vorteil gedient werde.\nDie beteiligten Personen dürften nicht eigene Vorteile verfolgen, sondern\nmüssten zum Wohle Dritter handeln.\nDie\nVorstandsmitglieder der Genossenschaft seien sodann nicht gewöhnliche\nAngestellte der Y. AG, sondern solche mit Zeichnungsberechtigung. Es handle\n"}