Erst recht fragwürdig würde eine Steuerbefreiung, wenn eine Immobilienaktiengesellschaft zur Diskussion steht, die sich auf das Halten eines einzigen Grundstückes beschränkt hatte. Es machte wenig Sinn und wäre letztendlich steuersystematisch widersprüchlich, das Umwandeln, den Zusammenschluss und das Teilen von Immobiliengesellschaften zu privilegieren und gleichzeitig das Übertragen von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften explizit für steuerbegründend zu erklären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Immobiliengesellschaften nicht unter den Begriff der „Unternehmen“ nach § 207 Abs. 1 lit. d StG fallen.