6). Es stellt sich deshalb die grundsätzliche Frage, ob Immobiliengesellschaften überhaupt den von der Rekurrentin angerufenen Steuerbefreiungsgrund in Anspruch nehmen können. Die im Gesetz in den §§ 25 und 94 StG gewählten Formulierungen lassen eher darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG für Betriebs- und nicht für Immobiliengesellschaften vorgesehen hatte. Erst recht fragwürdig würde eine Steuerbefreiung, wenn eine Immobilienaktiengesellschaft zur Diskussion steht, die sich auf das Halten eines einzigen Grundstückes beschränkt hatte.