Im vorliegenden Fall ist aber zum vornherein festzuhalten, dass es im Grunde nicht um Zusammenschlüsse von Unternehmen (im Sinne von Betriebsgesellschaften) ging, sondern um das Fusionieren von Immobiliengesellschaften bzw. die Übertragung von Grundstücken (in Form von Immobilienaktiengesellschaften) auf eine Familien-AG. Bei der Immobiliengesellschaft ist der Grundbesitz Handelsware oder Kapitalanlage, in deren Verwertung oder Nutzung sich der Gesellschaftszweck im wesentlichen erschöpft, währenddem eine Betriebsgesellschaft die dauernde Erhaltung des Grundbesitzes als sachliche Grundlage ihres Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetriebs beabsichtigt (StE 1995, B 42.23, Nr.