Wie auch stille Reserven einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bei Umwandlungen, Fusionen oder Teilungen unter bestimmten Umständen nicht besteuert werden (§ 25 und 94 StG), soll auch die Handänderungssteuer unter denselben Umständen unterbleiben. Sinn dieser Vorschrift ist es, wirtschaftliche Vorgänge nicht mit Steuern und damit den Wirtschaftsstandort unnötig zu belasten, vor allem, wenn der an sich steuerbegründende Vorfall gar nicht eigentlich beabsichtigt ist, sondern blosse Nebenfolge eines gesamten wirtschaftlichen Vorganges wie einer Übernahme, eines Zusammenschlusses darstellt.