Schliesslich sieht lit. d eine Ausnahme zugunsten der Erleichterung von marktwirtschaftlichen Vorgängen im Unternehmensrecht vor. Wie auch stille Reserven einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bei Umwandlungen, Fusionen oder Teilungen unter bestimmten Umständen nicht besteuert werden (§ 25 und 94 StG), soll auch die Handänderungssteuer unter denselben Umständen unterbleiben.