Weiter sollen steuerfrei sein die Umwandlung von Gesamteigentum an einem Grundstück in Miteigentum und umgekehrt sowie die körperliche Teilung im Verhältnis der bestehenden Eigentumsquoten. Sinn dieser Vorschrift ist es, die bloss zivilrechtliche Änderung, die nicht mit einer wirtschaftlichen verbunden ist, nicht zu besteuern, was sich eigentlich bereits aus § 206 Abs. 1 ergibt, der ja „nur“ (aber alle) wirtschaftliche Handänderungen besteuern will (vgl. z.B. Entscheid KSG N/96/12 vom 11.8.1997 mit Hinweisen zum Sinn und zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, publ. als Steuerpraxis 1998 Nr. 4). Schliesslich sieht lit.